AGB

W&R Sicherheitstechnik GmbH

1. Geltungsbereich:

W&R nimmt Aufträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Kostenvoranschläge:

2.1 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt und sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von W&R und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

2.3 Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

3. Angebote:

3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3.3 Die Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

4.1 An W&R gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein von W&R erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens W&R.

4.2 Enthält eine Auftragsbestätigung von W&R Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

4.3 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

4.4 W&R kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. W&R ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

4.5 Der Auftraggeber ist an seine Aufträge, Bestellungen und dgl. durch zehn Tage hindurch ab Einlangen bei W&R gebunden, es sei denn, der Kunde hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten.

4.6 Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Unternehmens haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.

5. Preise:

5.1 Den Preisen ist zu grundegelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.

5.2 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den

a) Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung oder den jeweiligen Kollektivvertrag und/oder

b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Empfehlung der Paritätischen Kommission, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

5.3 Preise gelten in EUR ab Sitz von W&R einschließlich Verpackung falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben W&R vorbehalten.

7. Leistungsausführung:

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist W&R frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; W&R ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung W&R kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

7.6 Für die Sicherheit der von W&R oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

8. Leistungsfristen und -termine:

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für W&R dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von W&R zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von W&R zu vertreten sind. Trifft W&R kein Verschulden hat der Kunde alle, durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen; W&R kann seine jeweils bereits erbrachten Leistungen mittels Teilrechnungen fällig stellen.

8.3 Wird aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, die Leistungsausführung verzögert, ist W&R berechtigt, für die Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen 10 Prozent des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, ohne dass dies die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Zahlungen beeinträchtigt.

8.4 Sollte der Kunde trotz Nachfristsetzung für die Beseitigung der die Verzögerung gemäß 8.2/8.3 verursachenden Umstände nicht sorgen, ist W&R berechtigt, über die für die Leistungsausführung bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen; im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien und Geräte, über die W&R anderweitig verfügt hat, von ihm innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach zu schaffen.

9. Beigestellte Waren:

9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist W&R berechtigt, dem Auftraggeber 20 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

10. Zahlung:

10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist W&R berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3 Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

10.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist W&R berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10,75 Prozent p. a. zu berechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

10.5 Werden W&R nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist W&R berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

 10.6 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen von W&R ist ausgeschlossen, es sei denn, dass W&R zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen von W&R mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von W&R anerkannt worden sind.

11. Eigentumsvorbehalt:

11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von W&R.

11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden W&R Umstände gemäß 10.5. bekannt, ist W&R berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

12.3 Die Sicherung von Grundstücken Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht.

 12.4 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.

 12.5 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

13. Gewährleistung:

13.1 Offene Mängel gelten, sofern sie bei Übernahme nicht sofort gerügt werden, als genehmigt und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung.

13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. Mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

 13.3 Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

13.4 Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von W&R innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

13.5 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so verjähren Mängelansprüche in einem Jahr.

14. Schadenersatz:

14.1 W&R haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.

 14.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für W&R mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

 14.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder W&R hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

15. Produkthaftung:

15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

16. Rücktritt vom Vertrag

16.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

16.2 Bei Verzug von W&R mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

16.3 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch W&R unmöglich macht oder erheblich behindert, ist W&R zum Vertragsrücktritt berechtigt.

16.4 Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält W&R den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von W&R erbrachten Leistungen zu honorieren.

17. Rechtswahl, Gerichtsstand

17.1Für Verträge zwischen Auftraggeber und W&R kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

17.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von W&R vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz von W&

18. Salvatorische Klausel:

18.1 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen.

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